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Julians Tinyhomes

100% Tochter von 

Kolektiv Austria L.L.C.
Remzi Hoxha 7
71000 Kacanik
Kosovo

Geschäftsführer: Julian Fischer, Kreshnik Burrniku

Telefon: +43 664 93133097
E-Mail: fischer@julians.at
Internet: www.julians.at

Konto: NLB Bank
IBAN: XK05 17030176 0025 9980
BIC: NLPRXKPR


UID-Nr.: 811971416
Firmenbuchgericht: ARBK Pristina

Gewerbe:

Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Bauträger

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Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Anbieter:                          Kolektiv Austria L.L.C. (im Folgenden „Kolektiv“ oder „ANBIETER“ genannt)

Firmenbuchnummer:      811971416

Adresse:                           Remzi Hoxha 7, 71000 Kacanik

Telefon:                            +383 43 508 437  

E-Mail:                              fischer@julians.at

 

  1. Allgemeine Bestimmungen

  1. Für den Geschäftsverkehr der Kolektiv Austria L.L.C. (idF kurz „Anbieter“ oder „Kolektiv“) gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Anbieter mit seinen Vertragspartnern (idF auch „Auftraggeber“ genannt) über die vom Anbieter angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt – und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäfts. Sämtliche privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB’s zu verstehen. Die AGB’s gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 

  2. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen hat.

  3. Diese AGB gelten für alle Rechtsgeschäfte; für Verbrauchergeschäfte im Sinne des KSchG (Konsumentenschutzgesetzes) jedoch nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des KSchG widersprechen. 

  4. Mehrere Auftraggeber haften für Verpflichtungen und Verbindlichkeiten zur ungeteilten Hand. 

  5. Mitarbeiter des Anbieters sind nicht befugt, abweichende Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen zu machen. 

  6. Sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht. Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich. 

  7. Sämtliche Pläne, Skizzen und technischen Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben Eigentum des Anbieters. Jede Veröffentlichung, Verbreitung, Vervielfältigung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung des Anbieters ist jedenfalls, auch wenn es sich um kein Werk nach dem Urheberrechtsgesetz handelt, eine Gebühr wie sie bei Werken iSd Urheberrechtsgesetzes in der Höhe von 25 % der Planungs- bzw. Herstellungskosten zu bezahlen. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Fotomaterial von der Kolektiv hergestellt wird und die Kolektiv dieses uneingeschränkt für die Veröffentlichung zu Werbezwecken sowie als Referenzunterlagen verwenden darf. Die Kolektiv ist daher zur Veröffentlichung jeder Art ermächtigt.

  8. Für Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und Auftraggeber wird die ausschließliche Zuständigkeit des für A-6091 Götzens sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart; dies mit den für Verbrauchern vorgegebenen Einschränkungen. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z. B.: EVÜ, Rom I-VO, Rom II-VO). Vertragssprache ist Deutsch. 

  9. Der/die Auftraggeber ist/sind verpflichtet, Änderungen seiner/ihrer Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

  10. Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe der Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist hier rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.

 

  1. Bestimmungen für fundamentlose und transportierte Häuser

  1. Die von der Kolektiv angebotene Leistung ist der Vertrieb fundamentloser und transportierter Häuser. Diese werden in Modulbauweise errichtet. Der Begriff Modulbauweise bedeutet, dass ein Gebäude aus einer Reihe von räumlichen Einheiten zu einer kompletten Struktur zusammengesetzt wird. Die vorgefertigten Module werden an den vom Auftraggeber bekannt gegebenen Aufstellungsort transportiert und auf die vom Auftraggeber vorbereiteten Fundamente platziert. Die Bereitstellung einer zur Aufstellung geeigneten Fläche oder eines Fundamentes ist nicht Leistungsgegenstand der Kolektiv. Die von der Kolektiv erbrachten Leistungen richten sich nach dem erstellten Angebot. Im Angebot nicht genannte Leistungsbestandteile sind nicht Gegenstand der Leistungserbringung durch die Kolektiv. Durch den Einsatz der Module kann die Kolektiv wie bei einem Baukastensystem unterschiedliche Grundrisse erstellen. Ausgehend von definierten Basismodulen, können individuelle Grundrisse erstellt werden.

  2. Sämtliche Module werden im vorgefertigten Zustand an den vom Kunden bekannt gegebenen Ort geliefert. Der Vorfertigungsgrad orientiert sich dabei an dem erstellten Angebot und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.

  3. Grundlagen für die Geschäftsbeziehung sind das konkrete Angebot mit diesen Geschäftsbedingungen.

  4. Der Bauherr bzw. die Bauherren (= der/die Auftraggeber) versichern, Berechtigter (Baurecht, Eigentum, Servitut, Mietrecht, Superädifikat) der, für die Errichtung der Häuser/Module zur Verfügung gestellten Grundstücksfläche (= der Bauparzelle) zu sein. Der Auftrag versichert, dass die Bauparzelle zur Bebauung geeignet ist und die dafür erforderlichen Bodeneigenschaften vorliegen.

  5. Die Einmessung bzw. Justierung des Bauwerkes auf der Bauparzelle erfolgt durch den Auftraggeber. Die Höhenbezugspunktvorgaben werden der Einreichplanung bzw. der Baugenehmigung entnommen. Die Absteckungen der Grundstücksgrenzen erfolgen durch den Auftraggeber. 

  6. Die Flächenangaben in einem von der Kolektiv erstellten Angebot und in den von dieser erstellten Plänen sind ausschließlich Nettogrundflächen. Die Nettogrundfläche ist die Summe aller der zwischen den aufgehenden Bauteilen liegenden Fußbodenfläche, samt Fläche der Treppen in jedem Geschoss. Das entspricht nicht der förderbaren Wohnfläche, die in jedem Baugebiet entsprechend den örtlichen Förderungsrichtlinien berechnet wird. Durch technische Abänderungen der Wandstärken sind jeweils die Flächenangaben in den Projektplänen gültig.

  7. Bei den Modulen beträgt die Standardraumhöhe ca. 2 ½ Meter. Diese Raumhöhe gilt für einen Fußbodenaufbau über die Rohkonstruktion (Estrich, Belag) im Ausmaß von rund 8 cm. Sofern vom Auftraggeber ein abweichender Fußbodenbelag gewünscht wird, so ändert sich die Raumhöhe dementsprechend.

  8. Notwendige Vorkehrungen zur Vermeidung von Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Auftraggebers, Dritter oder anderer Gewerke (z. B.: Schmutz, Staub, Lärm, Feuchtigkeit, etc.) sind, sofern dies nicht im Angebot geregelt ist, vom Auftraggeber gesondert zu beauftragen und zu vergüten. (Bau/Stark-)Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Das Angebot wurde auf Basis uneingeschränkter Leistungseinbringung (Zufahrtsmöglichkeiten, keine Bauverbotszeiten, udgl.) erstellt, Kosten die durch Behinderungen entstehen sind vom Auftraggeber zu tragen. Wenn erforderlich hat der Auftraggeber vor Baubeginn eine Bestandsaufnahme (Beweissicherung) zu veranlassen. 

  9. Für den Fall einer Arbeitsverzögerung oder eines gänzlichen Ausfalls der vom Anbieter zu erbringenden Leistungen aufgrund Störungen oder Ausfall der angeführten Bereitstellungen seitens des Auftraggebers, die von diesem zu verantworten sind, behält sich der Anbieter vor, die hieraus resultierenden nachweisbaren Kosten dem Auftraggeber zusätzlich zu verrechnen. 

  10. Der Bauherr/Auftraggeber hat die Vorschriften und Auflagen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) in der jeweiligen gültigen Fassung einzuhalten bzw. zu erfüllen. Grundsätzlich sind die Leistungen und Kosten der Koordination in den Angeboten des Anbieters nicht enthalten und vom Bauherren/Auftraggeber zusätzlich zu bezahlen. Der Anbieter ist – vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderslautenden schriftlichen Vereinbarung – weder Planungs- noch Baustellenkoordinator im Sinne des BauKG. 

  11. Alle erforderlichen Bau- und Zufahrtsgenehmigungen und sonstigen erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungserklärungen sind vom Auftraggeber auf seine Kosten zeitgerecht einzuholen. 

  12. Die statische Dimensionierung wird auf das konkrete Bauprojekt abgestimmt. Dabei stellen die Faktoren der örtlichen Schneelasten, Windlasten und eventuellen Erdbebenrisiken, sowie die jeweiligen Baugesetzgebungen des jeweiligen Bundeslandes (abhängig vom Aufstellungsort) die Grundlage die die mit der Dimensionierung der Tragelemente dar. Auch für die Wind- und Erdbebenlasten werden entsprechende Referenzwerte bei der Kalkulation berücksichtigt, die einen großen Teil der Anforderungen im österreichischen Bundesgebiet abdecken, denn noch können bei bestimmten Einzelfällen (zum Beispiel besondere Bodenverhältnisse, erhöhte und örtliche Lastenangaben laut eventueller gesetzlicher Vorgaben und, und dergleichen) Verstärkungsmaßnahmen erforderlich sein. Diese werden nach entsprechendem Aufwand an den Auftraggeber verrechnet. Um die korrekten Belastungsangaben laut einschlägigen Normen ermitteln zu können, ist die genaue Lage des Grundstückes vom Auftraggeber bekannt zu geben. Anhand dieser Angaben vom Auftraggeber werden anschließend die Schnee-, Wind-und Erdbebenlasten ermittelt. Informationen über die tatsächlichen Bodenklassen auf dem Grundstück werden vom Auftraggeber bei Bedarf zeitgerecht bekannt gegeben. Für die korrekte Ausführung des Unterbaus (Keller/Bodenplatte) werden nach der statistischen Berechnung entsprechende Unterlagen für das ausführende/befugte Unternehmen von der RaumManufkaktur geliefert. Die korrekte Umsetzung fällt in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers und ist nicht Leistungsgegenstand der Kolektiv. Das Baugrundrisiko liegt in der ausschließlichen Sphäre des Auftraggebers.

  13. Ist damit zu rechnen, dass die Gefahr von Schäden an ausgeführten Leistungen, Gewerken oder am Baubestand (z. B.: Glas, elektronischen Anlagen, Einfriedungen udgl.) besteht, ist durch den Auftraggeber eine Bauwesenversicherung abzuschließen und zusätzlich für einen ausreichenden Schutz der Baustelle zu sorgen. 

  14. Für das gesamte (Bau-)Material ist ein ausreichend großer und geeigneter Lagerplatz bereit zu stellen. Die Zufahrt muss mit LKW und Hänger, und auch mit einem Kran möglich sein. Sollte ein Umladen notwendig werden, so wird dies dem Auftraggeber zusätzlich verrechnet. Sollten Vorarbeiten des Auftraggebers erforderlich sein, so müssen diese zumindest soweit fertig sein, dass der Anbieter an diese Gewerke anschließen und seine Arbeiten in einem Zug durchführen kann. Sollte dies nicht möglich sein und müsste der Anbieter deshalb mehrfach Anreisen müssen, so trägt auch diese Mehrkosten der Auftraggeber. 

  15. Je nach den (landes-)gesetzlichen Bestimmungen kann für die baurechtliche Genehmigung der Nachweis einer Beschattungsanlage nach der sogenannten Energieeinsparverordnung, somit ein sommerlicher Wärmeschutz erforderlich sein. Für die südseitigen Glasflächen kann ein statischer Sonnenschutz in Form von Holzelementen, auf Wunsch des Auftraggebers, mitbestellt werden. Sofern im Angebot nicht ausdrücklich eine Beschattungsanlage angeführt ist, ist ausschließlich der Auftraggeber dafür verantwortlich, einen geeigneten Sonnenschutz bzw. eine geeignete Beschattungsanlage für die Erreichung einer Baugenehmigung beizubringen.

  16. Hinsichtlich der Elektroinstallationen gilt als vereinbart, dass die Zuleitung der Elektroinstallation bis zur Position des Zählerkastens bzw. des Verteilerkastens vom Auftraggeber durchgeführt wird. Die Elektroinstallationen werden entsprechend den einschlägigen Fachvorschriften ausgeführt, wobei die Leitungsführung innerhalb der Wand teilweise in Rohren ausgeführt wird. Die Verlegung in den Deckenelementen erfolgt ohne Verrohrung. Steckdosen und Lichtschalter sind montiert, leer Verrohrungen für Telefon und TV bzw. Internet sind im Wandaufbau eingebaut. Auslässe für Terrassen-und Eingangsbeleuchtung sowie für die Hausklingel werden vorgesehen.

  17. Der Zähler bzw. Verteilerkasten ist nicht in den Leistungen der Kolektiv enthalten. Die Lieferung, der Einbau und die Installation desselben sind vom Auftraggeber von einem konzessionierten Elektriker durchführen zu lassen. Sofern von den Baubehörden bzw. von den Elektrizitätsgesellschaften Sicherheitsprotokolle oder Ausführungsnachweise für die Elektroinstallation beizubringen sind, so hat dies der Auftraggeber selbständig beizubringen. Der Prüfbefund für den E-Verteiler- bzw. Zählerkasten sowie für die ausgeführten Elektroinstallationen wird für die Vorlage bei der Baubehörde benötigt. Diese Nachweise hat der Auftraggeber selbstständig bei dem von ihm beauftragten Elektroinstallateur einzuholen. Der Prüfbefund gilt nicht für den Kabelübergangskasten oder die Hauszuleitung.  

  18. Der Blitzschutz wird mittels Alu-Runddraht nach den gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen für die Elektrotechnik sowie ÖVE und sonstigen einschlägigen Normen ausgeführt. Die Herstellung der Anschlussfahnen im Fundament sind nicht Leistungsgegenstand der Kolektiv.

  19. Seitens der Kolektiv wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in manchen Bundesländern in den Aufenthaltsräumen sowie im Bereich der Fluchtwege akustische Brandmelder bzw. Rauchwarnmelder baupolizeilich vorgeschrieben sind. Diese sind nicht im Leistungsumfang der Kolektiv enthalten.

  20. Die Leistungen der Kolektiv beginnen ab der Oberkante des Fundaments bzw. der Bodenplatte, im Falle eines vorhandenen Kellers ab dessen Decke. Für die in den von der Kolektiv erstellten Grundrissen eingezeichneten Sanitärobjekte, inklusive Küchenspüle werden die Anschlüsse für Kaltwasser sowie der Abflussanschluss fertig gestellt. Die Wasserleitung (Warm-/Kaltwasser) wird mit lebensmittelechten und korrosionsbeständigen Rohren ausgeführt. Abwasserleitungen werden aus Kunststoffrohren hergestellt; der Hauptstrang wird über das Dach entlüftet. Der Einbauspülkasten für das Hänge-WC wird in die Sanitärvorsatzschale eingebaut. Die Installationen werden in den Wänden bis zur Oberkante des Fundaments geführt. Die Verlegung bis zum Hausanschluss für Wasserleitung und Abwasserleitung, die Erstellung von Wassermesser, Druckminderer, Wasserfilter und Wasseraufbereitungsanlagen, die behördliche Abwicklung und die Abnahme der Installation sind nicht Leistungsgegenstand der Kolektiv, sondern vom Auftraggeber durchzuführen. Sofern vom Auftraggeber eine entsprechende Beauftragung erfolgt und im von der Kolektiv erstellten Angebot dies enthalten ist, kann gegen Aufpreis ein vorgefertigter Hauswasseranschluss, bestehend aus Wasserzählerplatte, Druckminderer, Wasserfilter und Wasseraufbereitung erstellt werden. 

  21. Der Auftraggeber erhält einen Grundriss (Draufsichtsplan) der Fundamente, in dem alle notwendigen Aussparungen für Sanitärinstallationen, enthalten sind. Alle Maße dieses Planes sind exakt einzuhalten, um Umplanungen und somit eine eklatante Verteuerung zu vermeiden. Zur Erleichterung der Winkeleinmessungen sind Diagonalmasse eingetragen, die ebenfalls exakt eingehalten werden müssen. Als maximales Toleranzmaß können für alle Fundament-bzw. Kellerdecken Maße höchstens Abweichungen von +/- 0,5 cm in der Höhe (Deckenebene) toleriert werden. Rohre für Kanal, Wasseranschluss, usw. dürfen nicht über das Niveau der Fundamente hinausragen, da diese bei der Hausmontage beschädigt werden könnten.

  22. Seitens der Kolektiv wird nach Fertigstellungsmeldung der Fundamente/des Kellers eine Überprüfung der Kellerdecke bzw. der Fundamente durchgeführt werden. Die Warnpflicht und die damit einhergehende Überprüfungstätigkeit bezüglich dieser Arbeiten, deren Ausführung unbedingte Voraussetzung für den Beginn der Montage ist, kann sich zwangsläufig aber nur auf solche Mängel erstrecken, die von außen sichtbar sind und die sich durch einen Vergleich mit dem Draufsichtsplan der Fundamente oder der Kellerdecke ergeben können. Eine Prüfung hinsichtlich versteckter Mängel wird von der Kolektiv nicht durchgeführt, es erfolgt ausschließlich eine Sichtprüfung bzw. Abmessungsprüfung. Eine Überprüfung des vom Auftraggeber beigestellten Baugrundes (insbesondere der Bodenverhältnisse und des Grenzverlaufes) ist nicht Vertragsbestandteil und wird von der Kolektiv nicht durchgeführt. Bei der Überprüfung der Abmessungen wird ein Prüfungsprotokoll erstellt, in dem alle eventuell vorhandenen Mängel angeführt werden. Maß- und Niveauabweichungen werden in einem dem Protokoll beigelegten Plan eingetragen. Der Bauherr/der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Mängel bis zu dem ihm schriftlich bekannt gegebenen Montagetermine zu beheben, widrigenfalls hat der Auftraggeber alle daraus resultierenden Kosten- und/oder Verzögerungsfolgen (Annahmeverzug) zu tragen.

  23. Der Auftraggeber hat bis zum voraussichtlichen Liefertermin der Module einen rechtskräftigen Baubescheid einzuholen und diesen an die Kolektiv weiterzuleiten. Es gilt als vereinbart, dass mit der Herstellung der Module erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligung begonnen wird. Verzögerungen in der Vorlage des rechtskräftigen Baubescheides verschieben den vereinbarten Lieferzeitpunkt dementsprechend. Ebenso hat der Auftraggeber einen allenfalls erforderlichen und/oder vorgeschriebenen Flächenausgleich herzustellen und hat dieser auch ausgehärtet zu sein. Ferner haben alle Kellerzu- und -abgangsöffnungen fertig sein, so dass die Kellerdecke jedenfalls tragfähig ist. Sollte eine Bodenplatte anstatt einer Kellerdecke vorhanden sein, so hat diese vor der Montage eine vollflächige Abdichtung gegen Ausdiffundierung der Bodenplatte und aufsteigende Bodenfeuchte zu haben. Darüber hinaus hat die Baugrube hinterfüllt und verdichtet zu sein; Lichtschächte und Kellerfenster haben ebenfalls bereits fertig zu sein.

  24. Die Leistung gilt spätestens mit Benützung durch den Auftraggeber als fertiggestellt und das Werk als übergeben und übernommen. 

  25. Der Anbieter ist berechtigt Teilrechnungen nach Baufortschritt zu stellen. Die in Rechnung gestellten Beträge sind ohne Abzug von Deckungs- und Haftrücklässen zur Zahlung fällig. 

  26. Wenn nichts anderes vereinbart gilt für Rechnungen bzw. Teilrechnungen folgender Zahlungsmodus bzw. folgendes Zahlungsziel:

  • 50 % der Auftragssumme bei Vertragsunterzeichnung

  • 40 % der Auftragssumme bei Bau-/Ausführungsbeginn 

  • 10 % der Auftragssumme bei Fertigstellung/Übernahme der Lieferung bzw. des Gewerkes.

  1. Werden Teilleistungen bzw. Teilrechnungen vom Auftraggeber nicht im vereinbarten Zahlungsziel bzw. -modus bezahlt, so ist der Anbieter berechtigt, seine (weitere) Leistungserbringung bzw. Arbeiten nach vorheriger Nachfristsetzung von 10 Tagen abzubrechen bzw. einzustellen. 

  2. Auf Wunsch des Anbieters ist vom Auftraggeber bei Vertragsunterzeichnung eine abstrakte Bankgarantie eines österreichischen Kreditinstitutes über die gesamte Auftragssumme vorzulegen. Für den Fall, dass diese Bankgarantie nicht vorgelegt wird, ist der Anbieter berechtigt, mit dem Beginn seiner Leistungen/Arbeiten bis zur Vorlage dieser abstrakten Bankgarantie zuzuwarten.

  3. Wird in Regie abgerechnet, wird die Materialbeistellung, die Bauleitung, der Einsatz von Arbeitsmitteln, Werkzeug, Maschinen, Fahrzeugen udgl. gesondert nach (Zeit-)Aufwand abgerechnet. Für das vom Auftraggeber bereitgestellte Material wird keine Haftung durch den Anbieter übernommen. Ebenso wird dieses Material nicht überprüft. 

 

  1. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen:

    1. Vertragsabschluss

      1. Angebote des Anbieters verstehen sich unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ausschließlich maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Anbieter ist der geschlossene Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

      2. Der Vertrag kommt erst mit der Annahme des Angebotes durch den Auftragnehmer/Kunden zustande. Die Annahme eines vom Anbieter erstellten Angebotes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. 

      3. Enthält die Auftragsbestätigung des Anbieters Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht (ausgenommen Verbrauchergeschäfte).

      4. Für den Fall dass dem Auftraggeber eine rechtskräftige Baubewilligung nicht erteilt wird, kann der Vertrag durch schriftliche Erklärung an die jeweils andere Vertragspartei beendet werden. Dies bedeutet, dass jeder Vertragsteil nur die bereits erhaltenen Leistungen, wie insbesondere Beratung-und Planungsleistungen, zu erbringen bzw. zu bezahlen hat. Auch bei Projektabbruch vor Auftragsunterzeichnung (jedoch nach bereits erfolgten Vorleistungen) bzw. nach Erteilung der rechtskräftigen Baubewilligung gilt als vereinbart, dass in diesem Fall die bisherigen Leistungen der Kolektiv nach tatsächlichem Aufwand, mindestens jedoch mit einem Betrag von EUR 3.000,-- (dreitausend) inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer, in Rechnung gestellt werden.

 

    1. Lieferung und Versand, Annahmeverzug

      1. Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart sind, geltend die angegebenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Auftraggeber der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Auftraggeber/Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Aufraggeber/Kunde in Annahmeverzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risiken und Kosten, wie z. B. Transportkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu seinen Lasten; dies auch bei Teillieferung.

      2. Der Auftraggeber ist, soweit nicht Gesamtlieferung vereinbart ist, verpflichtet Teillieferungen anzunehmen. 

      3. Wird ein vereinbarter Liefertermin vom Anbieter um mehr als 14 Tage überschritten, so hat der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen zu setzen. Der Auftraggeber kann erst nach Ablauf dieser Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur dann gegenüber dem Anbieter geltend gemacht werden, wenn diesem zumindest grobes Verschulden anzulasten ist. 

      4. Falls eine Lieferung „ab Werk“ vereinbart ist, der Auftraggeber aber die Beförderung des Gewerkes in seinem Namen und auf seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Der Anbieter hat ab Übergabe des Gewerkes an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen. 

 

    1. Übernahme, Erfüllung, Gefahrenübergang

      1. Falls kein bestimmter Lieferort vereinbart ist, ist der Erfüllungsort der Sitz des Anbieters, sohin Remzi Hoxha 7, 71000 Kacanik.

      2. Nimmt der Auftraggeber die vertragsgemäße Ware, das Gewerk bzw. Leistung nicht am richtigen Ort oder zur richtigen Zeit an, kann der Anbieter unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber haftet für den gesamten dabei entstehenden Schaden. Bei Gefahr im Verzug kann der Anbieter eine bestmögliche Verwertung auf Rechnung des Auftraggebers vornehmen, ohne dem Auftraggeber gegenüber ersatzpflichtig zu werden. Der Anbieter kann auf Kosten des Auftraggebers eine Einlagerung – auch bei Dritten – vornehmen. 

      3. Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Auftraggeber über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferung ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens 14 Tagen, in den anderen Fällen mit Annahmeverzug. 

 

    1. Gewährleistung, Rügepflicht und Schadenersatz:

      1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ab Gefahrenübergang sechs (6) Monate bei beweglichen und zwei (2) Jahre bei unbeweglichen Sachen. 

      2. §§ 924 und 933b ABGB finden keine Anwendung. Gewährleistungsansprüche des Auftragsgebers erfüllt der Anbieter bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach seiner Wahl, entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn der Anbieter mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. 

      3. Der Auftraggeber hat dem Anbieter Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen einer Woche, nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial zu belegen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Leistung des Anbieters als genehmigt. 

      4. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruchs geltend gemacht wird. 

      5. Für Verträge mit Verbrauchern gelten die im Konsumentenschutzgesetz jeweils vorgesehenen Regelungen. 

 

    1. Eigentumsvorbehalt 

      1. Alle Sachen und Unterlagen (insbesondere Pläne und Berechnungen) werden vom Anbieter unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Entgeltes im Eigentum des Anbieters. Im Verzugsfall ist dieser jederzeit zur Rücknahme berechtigt.

      2. Bei Zurückforderung oder Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen oder Unterlagen durch den Anbieter liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. 

      3. Der Auftraggeber trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssachen, insbesondere für die Gefahr des Untergangs, des Verlustes oder der Verschlechterung.

 

    1. Preise

      1. Grundsätzlich maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung des Auftraggebers genannten Preise zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise sind in EURO angegeben. Soweit die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ausdrücklich ausgewiesen wird, handelt es sich jeweils um Nettopreise.

      2. Sofern nicht ausdrücklich eine Gesamt-/Pauschalpreisvereinbarung getroffen ist, werden nach Ausmaß zu den angebotenen Einheitspreisen abgerechnet.

      3. Allfällige Sonderwünsche des Auftraggebers sind in den Angebotspreisen grundsätzlich nicht enthalten und sind daher vom Käufer gesondert zu vergüten. 

      4. Auftragserweiterungen sind auch ohne separate Legungen eines nachträglichen Angebotes gültig, dies auch dann, wenn sie mündlich erfolgt sind oder durch die Ausführung schlüssig angenommen werden. Auf den damit erweiterten Umfang gilt sinngemäß die bestehende Vertragsvereinbarung.

      5. Wenn nach Auftragserteilung Leistungen durch den Auftraggeber bzw. die Bauleitung abgeändert werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen.

      6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach dem Vertragsabschluss/der Angebotslegung eingetretene Preiserhöhung, die insbesondere durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder auch durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten, wie jene nach branchenüblichen Indizes für Material, Energie, Transport, Fremdarbeiten, Finanzierung und der gleichen erfolgen, entsprechend aufzurechnen. Im Gegenzug werden selbstredend Preissenkungen dieser Faktoren auch an den Auftraggeber weitergegeben. Als Ausgangsbasis für die Berechnungen gelten die für den Zeitpunkt der Angebotslegung verlautbarten Indexzahlen; Schwankungen bis einschließlich 3% nach oben und unten bleiben dabei unberücksichtigt.

      7. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind Zahlungen unverzüglich nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig.

      8. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gegen die Käuferin angerechnet.

      9. Bei Überschreitung des Zahlungstermins oder bei Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 1333 Abs. 2 ABGB bzw. gemäß § 352 UGB bei Unternehmergeschäft in Rechnung zu stellen, sowie den Ersatz allfälliger Mahn-/Betreibungs- und Anwaltskosten zu verlangen. Nach erfolgloser Mahnung ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Inkassobüro oder eine Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, deren Kosten die Auftraggeber bis zu den in der Verordnung des Bundesministeriums genannten Höchstbeträgen zu ersetzen haben. Ebenso ist der Auftragnehmer nach seinem freien Ermessen berechtigt, bei Übernahmeverzug auf Kosten und Risiko des Auftraggebers die Ware bei einem Spediteur seiner Wahl so lange einzulagern, bis der Verzug wegfällt. Diese Rechtsfolgen gelten ausdrücklich auch dann, wenn der Auftraggeber Verbraucher/Konsument ist.

      10. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers ist – ausgenommen gerichtlich festgestellte oder ausdrücklich und schriftlich anerkannte Gegenforderungen – jegliche Aufrechnungen mit allfälligen Gegenforderungen des Auftraggebers ausgeschlossen. 

 

    1. Schadenersatz

      1. Im Fall des Schadenersatzes haftet der Anbieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

      2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter ausschließlich für Personenschäden.

      3. Sämtliche Schadenersatzansprüche verjähren – sofern der Auftraggeber kein Konsument ist – binnen 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

      4. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet der Anbieter nicht.

      5. Sofern, in welchem Fall auch immer, eine Vertragsstrafe/Pönale zu Lasten des Anbieters vereinbart wurde, unterliegt diese dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, welche über diese vereinbarte Pönale/Vertragsstrafe hinausgehen, haftet der Anbieter ausdrücklich nicht.

 

    1. Sonstiges:

      1. Die Kundendaten werden im zulässigen Rahmen des Datenschutzgesetzes EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet. Die Daten werden nur zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs verwendet. Kundendaten werden nicht an Dritte weitergegeben, außer dies ist für die Vertragsabwicklung unbedingt erforderlich. 

      2. Um eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung zu gewährleisten, erklärte der Auftraggeber sein Einvernehmen iSd § 107 TKG (Telekommunikationsgesetz 2003), sodass ihn der Anbieter im Wege der Telekommunikation und mit elektronischer Post jederzeit ohne Einschränkung kontaktieren darf. 

      3. Sollten im Wege der Telekommunikation oder per elektronischer Post Daten verloren gehen oder verfälscht werden, tritt den Anbieter keine Haftung.

  1. Rückgaberecht - Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei Abschluss des Vertrages im Fernabsatz (gem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz - FAGG)

Der Kunde als Verbraucher iSd KSchG (Konsumentenschutzgesetz) wird darüber informiert, dass ihm gemäß § 3 KSchG bzw. § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht vom Vertrag bis zu 14 (vierzehn) Kalendertagen nach Vertragsabschluss und Ausfolgung der Rechtsbelehrung zusteht. Dieses besteht, wenn der Kunde seine Vertragserklärung außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers und nicht auf einem Messe- oder Marktstand abgegeben hat und beginnt mit Ausfolgung der Rechtsbelehrung, frühestens mit Vertragsabschluss zu laufen. 

Der Verbraucher kann gemäß § 11 FAGG von einem im Fernabsatz (zB E-Mail, Telefon) geschlossenen Vertrag oder seiner im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung innerhalb von 14 (vierzehn) Kalendertagen nach Erhalt der bestellten Ware vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist beginnt mit dem Eintreffen der Ware beim Kunden. 

Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei Waren, die nach Kundenwünschen angefertigt werden, die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, wie zB ein Tinyhouse oder Minihaus. 

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